FAQs
Ist die Zeltgasse eigentlich eine Ganztagesschule?
Jein! 🙂
Die Zeltgasse ist eine sogenannte „Offene Schule“!
Dies bedeutet im Detail:
- Im Anschluss an den Unterricht werden Lernzeit (z.B. Üben, Hausaufgabenbetreuung) und Freizeit von Lehrer/innen und/oder Freizeitpädagog/innen bzw. Betreuer/innen geführt. Die Betreuung wird bis mindestens 16:00 Uhr angeboten und endet bei Bedarf spätestens um 17:30 Uhr.
- Es mĂĽssen nicht alle SchĂĽler/innen einer Klasse an der Tagesbetreuung teilnehmen.
- Die Anmeldung gilt für mindestens 3 fixe Wochentage während des gesamten Schuljahres.
- Grundsätzlich ist bei einer Anmeldung in eine „Offene Volksschule“ die Aufnahme in einen Hort nicht möglich.
Gibt es einen Tag der offenen TĂĽre? Wie kann man die Schule 'besichtigen'?
Wir versuchen unsere Ideen und Arbeiten so transparent als möglich zu gestalten bzw. auch zu präsentieren. Daher steht die Schule prinzipiell immer für Interessierte offen.
Um jedoch sinnvolle Terminvereinbarungen für alle zu gewährleisten, ist es ratsam einen Besuch zuvor telefonisch oder per Mail auszumachen.
Personen, die ihr Kind für das nächste Schuljahr anmelden wollen, empfehlen wir diese Seite.
Bietet die Zeltgasse 'Nachmittagsbetreuung'?
Die Zeltgasse ist eine Ganztagsschule mit nicht verschränkter Form. Das bedeutet, dass Kinder nach dem Unterricht in der Schule bleiben können – aber nicht mĂĽssen.
Betreut werden die Kinder von Freizeitpädagog:innen des Vereins Kinder im Mittelpunkt.
Anders als bei reiner Hortbetreuung haben die Kinder nachmittags eine Lernstunde mit einer Lehrperson aus der Schule und die Freizeitpädagog:innen sind auch am Vormittag in den Schulalltag als professionelle MitarbeiterInnen integriert.
Kommen Kinder zum 'Jour fixe' eigentlich mit?
Aus organisatorischen (teilweise auch aus pädagogischen) GrĂĽnden bieten wir unsere Jour fixe fĂĽr Eltern an. Es hat sich im Laufe der Zeit herausgestellt, dass es beim Erstbesuch sehr viele – fĂĽr Kinder ziemlich uninteressante – organisatorische und formelle Fragen gibt.
Diese Regelung ist jedoch eher als Empfehlung zu verstehen – immer wieder kommen auch Kinder mit. Die Vorstellung der Schule ist an diesem Tag (wie erwähnt) jedoch fĂĽr Erwachsene konzipiert.
Bei der Schuleinschreibung und später dann beim echten Schnuppertag stehen beinahe ausschließlich die Kinder im Mittelpunkt :-)!
Gibt es die `Pausenglocke´ noch?
Wir haben im gemeinsamen Konsens die herkömmliche 50 Minuten Einheit, die durch lautes Läuten einer Glocke begrenzt wird, abgeschafft. In der Zeltgasse läutet es nur zu Beginn und am Ende des Schultages.
Was tun bei Kopfläusen?
Unmittelbar nach der Erstbehandlung kann die die Schule wieder besucht werden. Eine schriftliche Bestätigung der Eltern des Kindes, dass eine Behandlung mit einem entsprechenden Mittel sorgfältig durchgeführt wurde, genügt.
Ein wiederholter Befall (innerhalb von 3 Wochen und darüber) ist überwiegend auf eine nicht gründliche Behandlung mit den empfohlenen Mitteln zurückzuführen; in solchen Fällen muss vor Wiederaufnahme des Besuchs der Einrichtung eine offizielle (ärztliche oder behördliche) Bestätigung über die Läuse- und Nissenfreiheit vorgelegt werden. Diese Maßnahme dient dazu, das Übergreifen auf andere Kinder und damit eine Ausbreitung des Läusebefalls zu vermeiden und stellt damit einen Schutz der Allgemeinheit dar!
Wichtige Adressen diesbezĂĽglich:
⇒ Bezirksgesundheitsamt (Wilhelm-Exner-Gasse 5, Telefon: +43 1 4000-8015, Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr);
⇒ Desinfektionsanstalt Wien (1110 Wien, Rappachgasse 40, Info-Telefon + Voranmeldung: 400087880). Behandlung ist kostenpflichtig;
Welche Aufgabe hat unsere Sprachheillehrerin?
Die mobilen SprachheillehrerInnen unterstützen SchülerInnen dabei, ihre Kommunikationsfähigkeiten zu erweitern, beispielsweise durch:
• Lautschulung
• Verbesserung der mundmotorischen Fähigkeiten
• Aufbau des Wortschatzes
• Arbeit am Satzbau und der Grammatik
• Abbau des Näselns
• Verringerung des Stotterns
• Förderung der auditiven Wahrnehmung
Ausgangspunkt der Betreuung ist neben der Bedarfserhebung zu Schulbeginn, die Diagnose, die nicht nur die Sprache, sondern auch die Bereiche Motorik und Wahrnehmung umfasst. Die individuelle Förderung eines jeden Kindes erfolgt ganzheitlich.
Der Sprachheilkurs findet während der Unterrichtszeit im Schulgebäude statt und stellt ein kostenloses Angebot des Wiener Stadtschulrates dar. Die Kinder werden einzeln oder in Kleingruppen nach Absprache mit dem/der jeweiligen KlassenlehrerIn betreut.
Zum Aufgabengebiet gehört ebenfalls die Beratung von KlassenlehrerInnen und Eltern sowie bei Bedarf die Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten (Begleit- und FörderlehrerInnen, Schulärztin, SchulpsychologInnen, andere TherapeutInnen, HNOÄrztInnen usw.).
Weitere Informationen über SprachheillehrerInnen, die Wiener Sprachheilschule oder allgemein über Sprache und Sprachstörungen erhalten Sie im Internet unter www.sprachheilpaedagogik.at .
SchĂĽlerInnen-Freifahrt in Wien - wie geht das?
Wir haben die wichtigsten Informationen über die Formalitäten rund um die SchülerInnen Freifahrt hier zusammengefasst:
- Das Jugendticket gilt ein gesamtes Schuljahr (vom 1. September bis 15. September des Folgejahres), fĂĽr SchĂĽlerInnen OHNE TOP-Jugendticket (also nur mit Jugendticket) aber nur an Schultagen.
- Das Top-Jugendticket um € 79,- gilt auf allen Verbundlinien in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland an allen Tagen, auch in den Ferien.
- Mit dem Jugendticket um € 19,60 können die Linien für den Weg vom eingetragenen Hauptwohnsitz zur Schule genutzt werden. Für SchülerInnen gilt es an Schultagen.
Informationen und Kauf des Jugendtickets gibt es hier: Zu den Wiener Linien
WICHTIG: SchĂĽlerfreifahrtsticket ist nur mit aktuellem SchĂĽlerausweis gĂĽltig! Diesen gibt es in der Kanzlei (bitte Foto mitnehmen!) und muss jedes Schuljahr neu abgestempelt werden.
Wohin nach der 4. Klasse?
Eine kleine Hilfe rund um die Formalitäten und wichtigen Schritte wenn die Kinder unsere Schule verlassen (müssen):
Sie können für ihr Kind unter folgenden Möglichkeiten auswählen:
- Allgemein bildende Pflichtschulen (APS)
- Allgemein bildende höhere Schulen (AHS)
Genauere lnformationen über einzelne Schulstandorte entnehmen Sie bitte dem aktuellen „WienerSchulführer“, den Sie in der Kanzlei kostenlos erhalten. Es
besteht aber auch die Möglichkeit, die für Sie wichtigen lnformationen online unter https://schulfuehrer.bildung-wien.gv.at/schoolguide/ im Internet zu erhalten.
Telefonische Terminreservierung:
Für alle öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I gilt: Sie werden Anfang Jänner ersucht, eine telefonische Terminreservierung für das Anmeldegespräch im Rahmen der Aufnahmewoche im Februar bei der Schule ihrer Wahl vorzunehmen. Die Telefonnummern erhalten Sie im Schulführer und unter http://schuifuehrer.ssr—wien.gv.at.
Anmeldezeiten:
Die Amtsstunden zur Schüler/innenanmeldung sind meistens in der zweiten Woche nach den Semesterferientäglich von 08:00 bis 12:00 Uhr. Genaue Zeiten erhalten Sie jedes Jahr mit dem Erhebungsbogen! Bitte melden Sie ihr Kind in dieser Woche zum vereinbarten Termin an der Schule ihrer Wahl an. Die Reihenfolge der Anmeldung hat keinen Einfluss auf die Aufnahme.
Erhebungsblatt:
Nach den Weihnachtsferien erhalten Sie von den KlassenlehrerInnen ein Erhebungsblatt. Bitte kontrollieren Sie die vorgedruckten Daten ihres Kindes auf dem Erhebungsblatt und korrigieren Sie diese bei Bedarf. Bitte fĂĽllen Sie das Erhebungsblatt aus und unterschreiben Sie dieses auf der RĂĽckseite.
Persönliche Anmeldung:
Die Anmeldung erfolgt persönlich an der Schule ihrer Wahl. Bringen Sie bitte zur Anmeldung das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erhebungsblatt und die Schulnachricht der vierten Volksschulklasse ihres Kindes (Original und eine Kopie) mit. Wenn die Anmeldung an einer AHS erfolgt, werden Sie ersucht, ein A5—Kuvert mit ihrer eigenen Adresse beschriftet und frankiert (0,68 €) mitzubringen.
Beim Anmeldegespräch können Sie angeben, weiche weiteren Schulen ebenfalls für ihr Kind in Betracht kommen. Genauere Information über spezielle Aufnahmebedingungen und Termine bei Schwerpunktschulen, wie z.B. mit sportlicher Eignung, musikalischer oder sprachliche Eignung usw., sind bei den jeweiligen Schulstandorten zu erhalten.
Anmeldung an allgemein bildenden Pflichtschulen (MS):
Sie entscheiden, in welcher Wiener MS oder WMS Sie Ihr Kind für das nächste Schuljahr anmelden. Über die endgültige Aufnahme von Schüler/innen in eine öffentliche Mittelschule sowie WienerMittelSchuIe entscheidet die Bildungsdirektion Präsidialabteilung 6, über jene in eine private MS oder WMS die jeweiligen Schulleiter/innen bzw. Schulerhalter der Schule.
Liegen für einen Schulstandort zu viele Anmeldungen vor und kann daher Ihrem Schulwunsch nicht entsprochen werden — was in Einzelfällen nicht auszuschließen ist — wird gemäß § 46 Abs. 2 des Wiener Schulgesetzes (Geschwister, die im nächsten Schuljahr noch die Schule besuchen; Erreichbarkeit der Schule bzw. Wohnortnähe; Ganztagsbetreuungsbedarf) von der Präsidialabteilung 6 der Bildungsdirektion eine Schüler/innenauswahl zu treffen sein. Jenen Schüler/innen, die nicht an der Schule Ihrer Wahl aufgenommen werden konnten, wird ein passender Schulplatz zugeteilt.
Die Rückmeldung an die Erziehungsberechtigten über eine vorläufige Schulplatzzuweisung am gewünschten Schulstandort wird per Post oder über die Volksschule Ihres Kindes bis spätestens Ende März übermittelt.
Anmeldung an allgemein bildenden höheren Schulen (AHS):
Sie entscheiden, an welcher Wiener AHS Sie Ihr Kind für das nächste Schuljahr anmelden. Die Bildungsdirektion Wien kann sicherstellen, dass ein Schulplatz für Ihr Kind an einer Wiener AHS zur Verfügung stehen wird, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Sollten aber an der von Ihnen gewählten Schule zu wenig Plätze zur Verfügung stehen, wird die Direktion nach genauer Prüfung aller Aufnahmewünsche gemäß den Kriterien des § 5 Schulunterrichtsgesetzes (Geschwister an der Schule, Wohnortnähe bzw. Schulwegsicherheit, Eignung) und der Aufnahmeverfahrensverordnung eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern treffen müssen. Über die Aufnahme von Schüler/innen in eine öffentliche oder eine private AHS entscheiden die jeweiligen Leiter/innen der Schule.
Angemeldete Kinder, deren Schulnachricht eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ in den Pflichtgegen- ständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder„ Mathematik“ aufweist, dürfen zunächst im ersten Durchgang des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden. Dies ist unabhängig davon, ob es an der betreffenden Schule noch freie Plätze gibt (Ausnahme: AHS an denen der Modellversuch WienerMitteISchule geführt wird).
Die schriftliche Verständigung der Anmeldeschule erfolgt bis spätestens Ende März per Post. Sollte Ihrem Kind an dieser Schule kein vorläufiger Schulplatz zugewiesen werden können, dann erhalten Sie auch Informationen, an welchen AHS in Wien noch freie Plätze zur Verfügung stehen.
Kinder, die im 1. Verfahrensschritt an der Anmeldeschule keinen Schulplatz erhalten konnten, können in einem „2. Anmeldedurchgang“ bis Anfang April an Schulen mit freien Plätzen angemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass eine Aufnahmeprüfung in „Deutsch/Lesen“ und/oder „Mathematik“ notwendig ist, falls Ihr Kind eine schlechtere Note als „Gut“ im Jahreszeugnis der vierten Klasse Volksschule erhalten hat und die AHS—Reife durch die Konferenz der Volksschule nicht ausgesprochen wurde.
Fernbleiben vom Unterricht - was, wie, warum?
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht (relevante AuszĂĽge aus dem Schulgesetz)
- Die Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. (Auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.)
- Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig:
- Erkrankung des Schülers, mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
- Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
- Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die Bildungsdirektion zuständig, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Formular dafür finden Sie hier.
- Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (siehe oben)
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren GrĂĽnden von der/vom Schulleiter/in oder Leiter/in des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und
c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.
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