Herzlich willkommen beim Elternverein der OVS Zeltgasse!
News:
Zeltgassen Schul-T-Shirt – Bestellung jederzeit möglich.
Pro T-Shirt nur € 16,-
Link zur Bestellung > Zeltgassen Schul-T-Shirt
Über uns – Profil und Informationen:
Der Elternverein vertritt die Interessen aller Eltern und hat sich der guten Zusammenarbeit in unserer schönen Schule verschrieben. Ziel ist es im gemeinsamen Dialog mit Herrn Direktor Peter Sykora, Lehrer:innen, Freizeitpädagog:innen sowie uns Eltern das bestmögliche Schulumfeld für unsere Kinder zu gestalten und wo immer es gebraucht wird zu unterstützen. Durch persönlichen Einsatz oder auch durch finanzielle Zuwendungen.
Dies ist nur dank der beispielhaft gelebten Schulpartnerschaft und natürlich dank Ihres Elternverein-Mitgliedsbeitrages und diverser Spenden möglich!
Der ehrenamtlich tätige Elternverein lukriert seine Einnahmen ausschließlich durch Elternverein-Mitgliedsbeiträge und Spenden. Alle Ausgaben werden im Elternvereinsausschuss, dem der Vorstand und die Klassen-Elternvertreter:innen angehören, beschlossen.
Beispiele für die Verwendung der Gelder:
• Finanzierung zusätzlicher notwendiger Unterrichtsmaterialien, diverse Anschaffungen in Abstimmung mit den Klassenlehrer:innen, Freizeitpädagog:innen, Teamlehrer:innen, Native-Speaker-Teacher und dem Schulwart
• Einzelunterstützung, um allen Kindern die Teilnahme an schulnahen Veranstaltungen zu ermöglichen
• Unterstützung von Projektwochen sowie Lehrer:innen-Fortbildungen
• Organisation, Abhaltung und Förderung von Workshops sowie pädagogischen Abenden für Kinder und Eltern (z. B. Neue Autorität, World Book Day, Theaterworkshop, Philosophieren mit Kindern, Safer Internet, Wohin nach der Volksschule und vieles mehr)
• Kostenübernahme Domain/Hosting der Schulwebsite, Internet/WLAN im Schulhaus und Anschaffung von Chromebooks für Lehrer:innen
Seien Sie dabei – werden Sie Mitglied im Elternverein OVS Zeltgasse!
Überweisen Sie dafür den jährlichen regulären Elternverein-Mitgliedsbeitrag von € 30,- unter Angabe des Verwendungszwecks „EV-Beitrag – Name des Kindes und Klasse“ auf das Konto des Elternverein OVS Zeltgasse, Konto-Nr.: AT98 1200 0100 1036 8727. Sie können den Beitrag auch gerne Ihrem Kind in einem Kuvert in die Schule mitgeben. Bitte Kuvert beschriften mit „EV-Beitrag – Name des Kindes und Klasse“.
Wenn Sie Geschwisterkinder an anderen Schulen haben, kann der Elternverein-Mitgliedsbeitrag anteilig bezahlt werden. Bitte dividieren Sie die € 30,- durch die Anzahl der Schulkinder im Haushalt und multiplizieren Sie das Ergebnis mit der Anzahl der Kinder, die in die OVS Zeltgasse gehen. Durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages werden Sie automatisch Mitglied im Elternverein. Bei Rückfragen zum Elternverein-Mitgliedsbeitrag stehen wir und Ihre Klassenelternvertreter gerne zur Verfügung.
Wir freuen uns über Ihren Beitrag!
Vielen Dank für die Unterstützung – Ihr Elternvereinsteam!
Bei Fragen, Anregungen sowie wichtigen Anliegen kontaktieren Sie uns bitte per Mail: eltern@zeltgasse.at oder wenden Sie sich direkt an Ihre Klassenelternvertreter:innen oder an eines unserer Vorstandsmitglieder.
Das Team des Elternvereins der OVS Zeltgasse ist gerne für Sie da!
Klassen-Elternvertreter:innen und Stellvertreter:innen 2023/24:
1a Charlotte Szalachy / Julia Koschi
1b Ines Ornig / Jeanette Rauhs
2a Harald Grobner / Kristin Duchateau
2b Olivia Yasmin Markl / Nina Mahr
3a Horst Pichler / Natalie Berger-Mätzler
3b Sewan Mossessian-Takvorian / Barbara Gruszkiewicz
4a Barbara Gruszkiewicz / Sonja Schwarz
4b Claire Jones / Andrea Höller
Elternvereinsvorstand 2023/24:
Obfrau: Birgit Hanak-Sommerer
Stv.-Obfrau: Claire Jones
Kassier: Horst Pichler
Stv.-Kassier.: Harald Grobner
Schriftführerin: Nina Mahr
Stv.-Schriftführerin: Olivia Yasmin Markl
1. Rechnungsprüferin: Sonja Schwarz
2. Rechnungsprüferin: Kristin Duchateau
T-Shirts: Olivia Yasmin Markl / Horst Pichler
Organisation Buffet: Claire Jones
Website: Natalie Berger-Mätzler
Unterlagen und Protokolle unserer Foren, Versammlungen und Sitzungen findet man hier. (Passwort in Kanzlei oder beim Elternverein anfordern)[/vc_column_text]
Das Schulforum - Was ist das?
(1) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(2) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(3) Im Schulforum und im Ausschuss kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuss nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(4) Das Schulforum und der Ausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j und m die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind.
(6) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
KlassenelternvertreterIn - Hilfe!?
KlassenelternvertreterInnen sind, wie PersonalvertreterInnen und BetriebsrätInnen, ehrenamtlich tätige Freiwillige mit großer Verantwortung sowie umfassenden gesetzlichen Aufträgen und Rechten.
Genaue Beschreibungen über Rechte und Pflichten, sowie hilfreiche Vernetzungen:
Fernbleiben von der Schule - Grundlegendes
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
- Erkrankung des Schülers, mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen. 🙂
(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist im Instanzenzug der Verwaltung durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die Schulbehörde erster Instanz, für die allgemeinbildenden Übungsschulen jedoch der Bezirksschulrat zuständig, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Das Formular finden Sie hier: ANSUCHEN-Fernbleiben vom Unterricht
UNTERLAGEN und DOKUMENTE
Alle Dokumente sind von uns auf Aktualität geprüft – es kann jedoch sein, dass einzelne Dateien bereits „abgelaufen“ sind. Bitte dies in der Schule melden!