
1. Hilfestellungen: Diese gelten bei pädagogisch festgestellten Lernschwächen (z. B. einer Lese-Rechtschreib-Schwäche).
2. Ausgleichende Maßnahmen: Diese gelten bei medizinisch oder klinisch-psychologisch diagnostizierten Störungen (z. B. ADHS, Autismus, Lese-Rechtschreib-Störung), die als Behinderung im Sinne des Gesetzes gewertet werden.
Wenn sich ein Kind schwer tut: Hilfestellungen im Unterricht
Es gehört zum pädagogischen Alltag, dass Lehrkräfte bemerken, wenn einem Kind etwas schwerfällt. Vielleicht zeigt sich eine Unsicherheit beim Lesen, beim Schreiben oder beim Rechnen. Oder Sie als Eltern bringen einen Befund aus einem Legasthenie-Training mit. In solchen Fällen können Lehrkräfte Hilfestellungen setzen – pädagogische Maßnahmen, die das Lernen erleichtern.
Die Entscheidung darüber liegt bei der Lehrkraft, basierend auf ihrer fachlichen Beobachtung und Einschätzung. Wichtig zu wissen: Bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche wirken sich diese Hilfestellungen auf die Benotung in Deutsch und lebenden Fremdsprachen aus, nicht aber in anderen Fächern.
Wenn eine Diagnose vorliegt: Ausgleichende Maßnahmen
Anders verhält es sich, wenn eine medizinische oder klinisch-psychologische Diagnose nach ICD-10 oder ICD-11 vorliegt. Das können Sinnesbeeinträchtigungen sein, Autismus-Spektrum-Störungen, ADHS oder auch schwere Formen der Lese-Rechtschreib-Störung oder Rechenstörung. Solche Diagnosen werden von Fachärzten oder klinischen Psychologen gestellt und beschreiben eine Funktionsbeeinträchtigung, die den gesamten Schulalltag berührt.
Hier greift ein verbindlicherer Rahmen: ausgleichende Maßnahmen oder weitreichende Hilfestellungen. Der entscheidende Unterschied: Diese Maßnahmen müssen in allen Unterrichtsgegenständen angewendet werden, da die Beeinträchtigung sich nicht auf ein einzelnes Fach beschränkt. Die Schule ist verpflichtet, diese Nachteile auszugleichen, um Chancengleichheit herzustellen.
Der Ablauf ab Dezember 2025: Klarheit durch einheitliche Verfahren
Die Bildungsdirektion Wien hat den administrativen Prozess vereinheitlicht. Ab Dezember 2025 gilt ein neues, einheitliches Formular („Einverständnis zur Weitergabe von Informationen…“), das an allen Wiener Schulen verwendet wird.
Der Ablauf in drei Schritten:
Diagnose vorlegen: Sie als Eltern legen der Schulleitung die ärztlichen oder psychologischen Befunde vor.
Formular unterschreiben: Mit dem neuen Formular geben Sie Ihr Einverständnis, dass alle unterrichtenden Lehrkräfte über die Diagnose informiert werden dürfen. Dieser Schritt ist notwendig, da ausgleichende Maßnahmen ja in allen Fächern gelten müssen.
Aktuelles Formular – März 2026Maßnahmen festlegen: Gemeinsam mit der Schule – oft unterstützt durch spezifische Beiblätter für verschiedene Störungsbilder – wird festgelegt, welche konkreten Unterstützungen Ihr Kind benötigt.
Ein wichtiger Hinweis: Ausgleichende Maßnahmen können nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Sie gelten ab dem Zeitpunkt, an dem Sie der Schule die Diagnose vorlegen und das Formular unterschreiben.
Was bedeutet Unterstützung konkret?
Es geht nicht darum, den Lernstoff zu reduzieren oder Noten zu verschenken. Das Ziel ist, dass Ihr Kind trotz seiner Beeinträchtigung die gleiche Leistung erbringen kann wie andere Kinder – nur eben unter veränderten Bedingungen.
Die Maßnahmen lassen sich in verschiedene Bereiche gliedern:
Zeitlich: Ihr Kind bekommt mehr Zeit bei Schularbeiten oder Tests, darf Pausen machen oder erhält längere Vorbereitungszeiten.
Räumlich: Ihr Kind kann die Schularbeit in einem separaten, ruhigen Raum schreiben oder erhält einen speziellen Sitzplatz, etwa in einer reizarmen Umgebung oder mit besonderer Beleuchtung.
Technisch-medial: Die Verwendung von Laptops (möglicherweise mit Rechtschreibprüfung), Lesegeräten, vergrößerten Kopien oder speziellen Schreibgeräten wird ermöglicht.
Personell: Eine Lehrkraft liest die Aufgabenstellung vor oder unterstützt bei der Organisation des Arbeitsplatzes.
Didaktisch: Statt einer schriftlichen kann eine mündliche Prüfung erfolgen oder umgekehrt – je nachdem, was die Beeinträchtigung verlangt.
Häufige Fragen, die uns erreichen
Wird das im Zeugnis vermerkt?
Nein. Die Anwendung von Hilfestellungen oder ausgleichenden Maßnahmen scheint nicht im Zeugnis auf.
Muss ich mein Kind testen lassen?
Für die verbindlichen ausgleichenden Maßnahmen ist ein ärztliches oder klinisch-psychologisches Gutachten zwingend erforderlich. Ein rein pädagogischer Test, etwa von einem Lerntrainer, reicht hierfür nicht aus – führt aber durchaus zu den oben beschriebenen Hilfestellungen.
Gelten diese Maßnahmen auch bei Abschlussprüfungen?
Ja. Maßnahmen, die im Unterricht regelmäßig gewährt wurden, sind auch bei abschließenden Prüfungen zulässig und anzuwenden.
Ein Schlusswort
Die neuen Regelungen ab Dezember 2025 schaffen mehr Klarheit und Verbindlichkeit – für Sie als Eltern ebenso wie für uns als Schule. Wenn Sie das Gefühl haben, Ihr Kind könnte von solchen Maßnahmen profitieren, zögern Sie nicht, das Gespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu suchen. Mit dem neuen Formular der Bildungsdirektion und einer offenen Kommunikation können wir gemeinsam sicherstellen, dass Ihr Kind die faire Chance bekommt, die es verdient.
Denn Schule ist kein Ort der Gleichmacherei, sondern der Menschlichkeit. Wenn Kinder mit ihren unterschiedlichen Wahrnehmungen, Stärken und Eigenheiten nebeneinander lernen dürfen, wird Bildung zu dem, was sie im besten Fall sein kann: ein gemeinsames Wachsen.
Vielleicht liegt die wahre Gerechtigkeit nicht in der Gleichheit der Mittel, sondern in der Gleichwürdigkeit der Chancen.