Eltern(Verein) der OVS Zeltgasse > eltern@zeltgasse.at
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Profil & Info:
Der Elternverein vertritt die Interessen aller Eltern und hat sich der guten Zusammenarbeit in unserer Schule verschrieben. Ziel ist es im gemeinsamen Dialog mit Herrn Direktor Sykora, den LehrerInnen, den FreizeitpädagogInnen und uns Eltern das bestmögliche Schulumfeld für unsere Kinder zu gestalten und – wo immer es gebraucht wird – zu unterstützen. Sei es durch persönlichen Einsatz oder auch durch finanzielle Zuwendungen.
Dies ist nur dank der beispielhaft gelebten Schulpartnerschaft und natürlich dank Ihres Elternvereinsbeitrags möglich! Dafür ein großes DANKE an alle Mitwirkenden & Unterstützer!
Der ehrenamtlich tätige Elternverein lukriert seine Einnahmen ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Alle Ausgaben werden im Elternvereinsausschuss, dem der Vorstand und die Klassen-ElternvertreterInnen angehören, beschlossen.
Verwendung der Gelder:
> Finanzierung zusätzlicher notwendiger Unterrichtsmaterialien und Anschaffungen in Abstimmung mit den KlassenlehrerInnen, FreizeitpädagogInnen, TeamlehrerInnen, Native-Speaker-Teacher und dem Schulwart
> Einzelunterstützung, um allen Kindern die Teilnahme an schulnahen Veranstaltungen zu ermöglichen
> Unterstützung von Projektwochen & LehrerInnen-Fortbildungen
> Organisation, Abhaltung und Förderung von Workshops und pädagogischen Abenden für Kinder & Eltern (z.B. Neue Autorität, World Book Day, Theaterworkshop, Philosophieren mit Kindern, Safer Internet, Wohin nach der Volksschule u.v.m.)
> Kostenübernahme für SchoolFox, Domain- & Hostinggebühren für die Schulwebsite und Internet/WLAN im Schulhaus
Elternvereins-Beitritt:
Durch die Einzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages (gestaffelt nach Anzahl Ihrer Kinder in der Zeltgasse oder in anderen Schulen) treten Sie dem Elternverein bei und tragen so dazu bei, unseren Kindern eine schöne Schulzeit und die allerbeste Ausbildung zu ermöglichen. Es steht Ihnen natürlich frei, den Mitgliedsbeitrag durch eine Spende „aufzurunden“.
Jahresbeitrag Schuljahr 2020/21:
€ 27,- für ein Kind in der Zeltgasse
€ 13.50,- bei weiteren schulpflichtigen Kindern an anderer Schule oder Zeltgasse
Die Bezahlung kann mittels Überweisung oder per Erlagschein auf folgendes Konto erfolgen:
AT98 1200 0100 1036 8727 – Elternverein OVS Zeltgasse
Oder Sie geben Ihrem Kind den Beitrag in einem Kuvert mit. Bitte im Verwendungszweck und am Kuvert immer den Vor- & Nachnamen und die Klasse des Kindes angeben!
Danke!! für Ihre Unterstützung!!
Bei Fragen, Anregungen oder wichtigen Anliegen kontaktieren Sie uns bitte gerne per Mail: eltern@zeltgasse.at Oder Sie wenden sich direkt an Ihre Klassenelternvertreter oder an eines unserer Vorstandsmitglieder. Das Team des Elternvereins der OVS Zeltgasse ist für Sie da!
Klassen-ElternvertreterInnen & StellvertreterInnen 2020/21:
1a Marcel Krepstakies / Barbara Gruszkiewicz
1b Eduardo Desits / Claire Jones
2a Michaela Pap / Sebastian Schertz
2b Benedikt Leon / Valerie Kadanka
3a Claire Jones / Andreas Primes
3b Tina Zimmermann / Ursula Berner
4a Martina Koll-Braun / Helga Kahofer
4b Ulrike Botzenhart / Luisa Hammer-Thum
Elternvereinsvorstand 2020/21:
Vorsitzende Vera Brandner
Vorsitzende-Stv. Eduardo Desits
Kassier Benedikt Leon
Kassier-Stv. Tina Zimmermann
Schriftführerin Martina Koll-Braun
Schriftführerin-Stv. Sophie Ronaghi-Bolldorf
1. Rechnungsprüferin Ulrike Botzenhart
2. Rechnungsprüferin Claire Jones
Unterlagen und Protokolle unserer Foren, Versammlungen und Sitzungen findet man hier. (Passwort in Kanzlei oder beim Elternverein anfordern)
Das Schulforum - Was ist das?
(1) Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
(2) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
(3) Im Schulforum und im Ausschuss kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuss nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
(4) Das Schulforum und der Ausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j und m die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind.
(6) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
KlassenelternvertreterIn - Hilfe!?
KlassenelternvertreterInnen sind, wie PersonalvertreterInnen und BetriebsrätInnen, ehrenamtlich tätige Freiwillige mit großer Verantwortung sowie umfassenden gesetzlichen Aufträgen und Rechten.
Genaue Beschreibungen über Rechte und Pflichten, sowie hilfreiche Vernetzungen:
Fernbleiben von der Schule - Grundlegendes
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
- Erkrankung des Schülers, mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen. 🙂
(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist im Instanzenzug der Verwaltung durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die Schulbehörde erster Instanz, für die allgemeinbildenden Übungsschulen jedoch der Bezirksschulrat zuständig, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Das Formular finden Sie hier: ANSUCHEN-Fernbleiben vom Unterricht
UNTERLAGEN und DOKUMENTE
Alle Dokumente sind von uns auf Aktualität geprüft – es kann jedoch sein, dass einzelne Dateien bereits „abgelaufen“ sind. Bitte dies in der Schule melden!